"Juristisch betrachtet dürfte es sich [bei] dem aktuellen Gesetz von von der Leyen um eine verfassungswidrige Nachzensur handeln."
Hier sollte man zwischen Absicht und Umsetzung unterscheiden:
- Das Gesetz in der beschlossenen Form sowie dessen Zustandekommen sind höchstwahrscheinlich, d.h. nach Ansicht vieler, verfassungswidrig.
- Die Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung von strafrelevantem Material (oder -- wie Schäuble es formulierte -- "[der] Kenntnisnahme von verbotenen Inhalte[n] nach deren Veröffentlichung") ist mit der Verfassung grundsätzlich erst einmal vereinbar, vorausgesetzt:
1.) Es ist gewährleistet, daß nur verbotene Inhalte auf der Sperrliste landen (und dies wird auch laufend geprüft, also auch etwaige Änderung des Inhalts berücksichtigt).
2.) Die Sperrung selbst erfaßt nur die auf der Liste aufgeführten Inhalte, ist also zielgenau.
3.) Die Maßnahme bleibt insgesamt verhältnismäßig (im erweiterten Sinne; also auch tauglich und erforderlich).
4.) Von einer Sperrung Betroffenen (Anbietern wie Nutzern) steht (auf einfache Weise) der Rechtsweg offen, inkl. etwaiger Entschädigung.
[Punkt 1 ist dabei eher ein organisatorisches, Punkt 2 ein technisches Problem.]
Beim derzeitigen ZugErschwG sind Punkt 1 und 2 nicht erfüllt, Punkt 3 mindestens umstritten und Punkt 4 verbesserungsbedürftig.
btw09 - 18. Jul, 01:34
Hmmm
Also meines Erachtens ist zusätzlich zu den genannten 4 Punkten zu bemerken:
- Sperren ist unnötig soweit Löschen funktioniert und deshalb ist das Gesetz, was Sperren für kinderpornographische Inhalte betrifft, unverhältnismäßig.
- Man sollte klarer unterscheiden zwischen einem politischen Vorwurf und einer juristischen Bewertung.
Yep, hätte man in Punkt 1 einfügen können:
Nur verbotene Inhalte, die *objektiv* nicht gelöscht werden können, landen auf der Sperrliste.
Dies ist im Gesetz auch keinesfalls erfüllt, da überwiegend im *Ermessen* des BKA.
Ist aber eigentlich unter Erforderlichkeit subsumiert.
(Die weiteren Punkte lassen sich noch ziemlich weit aufdröseln, aber dies ist ja nur ein Kommentar und keine wissenschaftliche Abhandlung ;-) .)
Näher betrachtet
Hier sollte man zwischen Absicht und Umsetzung unterscheiden:
- Das Gesetz in der beschlossenen Form sowie dessen Zustandekommen sind höchstwahrscheinlich, d.h. nach Ansicht vieler, verfassungswidrig.
- Die Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung von strafrelevantem Material (oder -- wie Schäuble es formulierte -- "[der] Kenntnisnahme von verbotenen Inhalte[n] nach deren Veröffentlichung") ist mit der Verfassung grundsätzlich erst einmal vereinbar, vorausgesetzt:
1.) Es ist gewährleistet, daß nur verbotene Inhalte auf der Sperrliste landen (und dies wird auch laufend geprüft, also auch etwaige Änderung des Inhalts berücksichtigt).
2.) Die Sperrung selbst erfaßt nur die auf der Liste aufgeführten Inhalte, ist also zielgenau.
3.) Die Maßnahme bleibt insgesamt verhältnismäßig (im erweiterten Sinne; also auch tauglich und erforderlich).
4.) Von einer Sperrung Betroffenen (Anbietern wie Nutzern) steht (auf einfache Weise) der Rechtsweg offen, inkl. etwaiger Entschädigung.
[Punkt 1 ist dabei eher ein organisatorisches, Punkt 2 ein technisches Problem.]
P.S.
Hmmm
- Sperren ist unnötig soweit Löschen funktioniert und deshalb ist das Gesetz, was Sperren für kinderpornographische Inhalte betrifft, unverhältnismäßig.
- Man sollte klarer unterscheiden zwischen einem politischen Vorwurf und einer juristischen Bewertung.
LÖSCHEN statt SPERREN
Nur verbotene Inhalte, die *objektiv* nicht gelöscht werden können, landen auf der Sperrliste.
Dies ist im Gesetz auch keinesfalls erfüllt, da überwiegend im *Ermessen* des BKA.
Ist aber eigentlich unter Erforderlichkeit subsumiert.
(Die weiteren Punkte lassen sich noch ziemlich weit aufdröseln, aber dies ist ja nur ein Kommentar und keine wissenschaftliche Abhandlung ;-) .)